Antrag für Ausnahmen nach § 41 FPackV

Mit Wirkung vom 01. Dezember 2020 ist die neue Fertigpackungsverordnung (FPackV) in Kraft getreten. Für die Unternehmen enthält sie eine Anzahl von Erleichterungen. Vor allem wird eine personelle Entlastung durch Befreiungsmöglichkeiten bei den gesetzlich vorgeschriebenen Kontroll- und Dokumentationspflichten gefördert. Insbesondere gehört hierzu die Möglichkeit nach § 41 Abs. 5 FPackV eine Ausnahme von den vorgenannten Pflichten zu erhalten. Ein Antrag auf Erteilung einer Ausnahme kann unter folgenden Voraussetzungen gestellt werden:

  1. Es werden Fertigpackungen oder andere Verkaufseinheiten gleicher Nennfüllmenge bzw. gleichen Nenngewichts hergestellt.
  2. Auf den Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten ist kein e-Zeichen aufgebracht (§ 11 FPackV).
  3. Die Fertigpackungen bzw. anderen Verkaufseinheiten werden überwiegend von Hand hergestellt.

Wir haben Ihnen hierzu eine Informationsschrift zusammengestellt, in der die Einzelheiten zum Antrag erläutert werden.

Den Antrag können Sie hier herunterladen.
Bitte beachten Sie auch die Kostenregelungen, die im letzten Abschnitt der Informationsschrift erläutert werden.

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